Die Finanzverwaltung erklärt bei anhängigen Musterverfahren die Steuerfestsetzung oftmals hinsichtlich dieser umstrittenen Teile für vorläufig. Eine aktuelle Liste dieser in den Vorläufigkeitsvermerk aufzunehmenden Streitfragen hat das Bundesfinanzministerium jetzt veröffentlicht:
Festsetzungen der Einkommensteuer sind danach hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
- Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG für Veranlagungszeiträume vor 2005 bzw. § 10 Abs. 3, 4, 4a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005)
- Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene
Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG - Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000
- Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000 - Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004
- Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume
2002 und 2003 - Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG)
- Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften - Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe
der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 10. November 2006 – IV A 7 – S 0338 – 50/06