Unter der für Onlinedienste reservierten Vorwahl 0193 darf kein Dialer betrieben werden. Eine entsprechende Untersagungsverfügung der Bundesnetzagentur wurde jetzt vom Verwaltungsgericht Köln bestätigt. Derartige Dialer müssen zwingend unter der Vorwahl 0900 betrieben werden.
Das Gericht sah in der missbräuchlichen Nutzung der 0193 Vorwahl eine Umgehung der Vorschrift des § 43b TKG:
Bei einer derartigen Umgehung des Gesetzes muss § 43c Abs. 1 Satz 4 TKG analog angewendet werden. Denn der Gesetzgeber wollte bei der Einführung der der §§ 43b und 43c TKG ausdrücklich den Missbrauch von automatischen Einwahlprogrammen bekämpfen, bei denen neben der Telekommunikationsdienstleistung eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die schnell und einfach über die Telefonrechnung abgerechnet werden kann.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 4. August 2006 – 11 K 3833/05