Aufrechnung gegen Verlustausgleichsanspruch

Die Aufrechnung gegen einen Verlustausgleichsanspruch nach § 302 Abs. 1 AktG aus einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht generell unzulässig.

Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte ist Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Im Jahr 1996 schloss die Beklagte mit der Gemeinschuldnerin einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Hierin verpflichtete sie sich unter anderem, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der Gemeinschuldnerin nach Maßgabe des § 302 AktG auszugleichen. Den Unternehmensvertrag kündigte die Beklagte aus wichtigem Grund rückwirkend zum 1.1.1998. Später wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bestellt. In dieser Eigenschaft nimmt er die Beklagte auf Zahlung des Verlustausgleiches für das Jahr 1997 in Anspruch. Hiergegen wehrt sich die Beklagte vornehmlich mit dem Einwand, sie habe gegen die geltend gemachte Forderung wirksam mit eigenen Gegenforderungen aufgerechnet.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Aufrechnung gegen den Verlustausgleichsanspruch der Gemeinschuldnerin sei unzulässig, da der Anspruch aus § 302 Abs. 1 AktG der Kapitalerhaltung diene und in entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG einem generellen Aufrechnungsverbot unterliege.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hält der Senat die Aufrechnung gegen einen Verlustausgleichsanspruch nicht generell für unzulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anspruch, mit dem aufgerechnet wird, vollwertig ist. Der Senat hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückgewiesen, damit dieses der Frage der Vollwertigkeit sowie eines eigenkapitalersetzenden Charakters der zur Aufrechnung gestellten Forderungen nachgehen kann.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.Juli 2006 ? II ZR 238/04

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