Der Bundesgerichtshof hat dem Euräpischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob es dem Geschädigten eines innerhalb der EU erfolgten Verkehrsunfalles durch die EuGVVO (die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) gestattet ist, die ausländische Haftpflichtversicherung des Unfallgegners im Wege der Direktklage an seinem eigenen Wohnsitz auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
In der deutschen Literatur ist dies weitgehend verneint worden, da es sich bei der Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer nicht um einen auf einer versicherungsrechtlichen Beziehung gründenden Streit handele; Art. 9 EuGVVO setze jedoch das Vorliegen eines solchen Streites voraus.
Der VI. Zivilsenat neigt dagegen der von Rat und Europäischem Parlament in der Richtlinie 2005/14/EG vom 11. Mai 2005 (5. Kfz-Haftpflichtversicherungs-Richtline) geäußerten Rechtsauffassung zu, dass der Geschädigte in entsprechender Anwendung des Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO als Begünstigter im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, so dass ihm ein Klagerecht an seinem Wohnsitzgerichtsstand zusteht. Diese Auslegung entspricht der Schutzrichtung des Art. 9 EuGVVO ebenso wie dem nun nachträglich geäußerten Willen des Verordnunggebers und ist auch mit dem Wortlaut der EuGVVO vereinbar; daher sprechen alle Auslegungsregeln für ein solches Ergebnis.
Da jedoch wegen dieses Streits zweifelhaft ist, ob die Gerichte der Mitgliedstaaten ohne eine Leitentscheidung des EuGH europaweit einheitlich zu diesem Ergebnis gelangen, sieht sich der Senat veranlasst, die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Budesgerichtshof, Beschluss vom 26. September 2006 – VI ZR 200/05