Der nordrhein-westfälische Landtag hat heute das „Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW)“ beschlossen. Nach Ausfertigung und Verkündung im NRW-Gesetz- und Verordnungsblatt tritt das Gesetz voraussichtlich am Dienstag, 21.11.2006, in Kraft. Möglich wurde die neue Regelung durch die Föderalismusreform, mit der die Gesetzgebungskompetenz auf die Länder überging.
Die Kernpunkte des Ladenöffnungsgesetzes NRW sind:
- An Werktagen werden die Öffnungszeiten vollständig freigegeben. Von Montag bis Samstag können die Geschäfte daher nun rund um die Uhr geöffnet bleiben. (Bisher konnten die Geschäfte zwischen 06.00 und 20.00 Uhr ihre Waren anbieten).
- Es wird weiterhin nur vier verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage im Jahr geben, einer davon darf ein Adventssonntag sein. Der Verkauf an diesen Tagen wird auf höchstens fünf Stunden beschränkt, um den Sonn- und Feiertagsschutz weiterhin sicherzustellen. Festgelegt werden die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage durch die Kommunen, dabei ist auch auf die Zeit der Hauptgottesdienste Rücksicht zu nehmen. Ausgenommen von dieser Regelung sind der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die so genannten stillen Feiertage (Karfreitag, Allerheiligen, Totensonntag, Volkstrauertag), an denen die Geschäfte auf jeden Fall geschlossen bleiben müssen.
- Weitere Ausnahmen vom Ladenschlussgebot an Sonn- und Feiertagen sieht das Gesetz lediglich für den Verkauf bestimmter Waren (z. B. Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- oder Konditorwaren) oder für bestimmte Verkaufsstellen wie Hofläden, Apotheken, Tankstellen bzw. Einzelhandelsgeschäfte auf Flughäfen und Personenbahnhöfen für den Verkauf von Artikeln des Reisebedarfs vor. Auf internationalen Verkehrsflughäfen dürfen an Sonn- und Feiertagen darüber hinaus auch Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel verkauft werden.
- Einzelhandelsgeschäfte in festgesetzten/ bestimmten Wallfahrtsorten sowie in Ausflugs-, Erholungs- und Kurorten dürfen zur Förderung des Tourismus jährlich an maximal 40 Sonn- und Feiertagen bis zu acht Stunden solche Waren verkaufen, die zum speziellen Angebot dieser Orte gehören.
- Außerdem regelt das Gesetz die Arbeitszeiten zum Schutz der Beschäftigten im Einzelhandel an Sonn- und Feiertagen. Für sie gelten in Zukunft die gleichen Regeln wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen anderen Branchen.
Bei Verstößen gegen die Arbeitszeitregelungen sind Geldbußen bis zu einer Höhe von 15.000 Euro möglich, bei sonstiger Nichtbeachtung des Sonn- und Feiertagsschutzes, etwa durch eine Ladenöffnung am Sonntag, droht (zusätzlich zu einer nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten möglichen Gewinnabschöpfung) nur eine Geldbuße von bis zu 500 Euro.