Tanzturniere

Aufwendungen für Tanzturniere, Turnierbekleidung und Tanzschuhe können auch bei nebenberuflich tätigen Tanztrainern zu abzugsfähigen Betriebsausgaben führen. Mit diesem Urteil hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit dem – häufig auftretenden – Problem der so genannten ?Mischkosten?, d. h. der Abgrenzung von abzugsfähigen Betriebsausgaben und Kosten der privaten Lebensführung, befasst. Dabei hat es dazu Stellung genommen, welche Aufwendungen bei nebenberuflich tätigen Sporttrainern steuerlich berücksichtigungsfähig sind.

Im Streitfall waren der Kläger und seine Ehefrau als Trainer bei einem Tanzsportclub beschäftigt und erzielten aus dieser Tätigkeit auf Stundenlohnbasis Honorare. Daneben nahmen sie an verschiedenen Tanzturnieren teil. In ihrer Einkommensteuererklärung 2002 erklärten sie aus der nebenberuflichen Tätigkeit einen Gewinn in Höhe von 1.900.- ?. Von den geltend gemachten Betriebsausgaben erkannte das Finanzamt jedoch einen Teilbetrag in Höhe von 2.252,51 ? nicht an und erhöhte den erklärten Gewinn um diesen Betrag. Das wurde damit begründet, dass es sich insoweit um Aufwendungen handele, die im Zusammenhang mit Tanzturnieren stehen würden (bes. Turnierkleidung und Tanzschuhe) und aus dieser Tätigkeit, also der Teilnahme an Turnieren, keine Einnahmen erzielt würden. Bei der Turnierkleidung sei nicht auszuschließen, dass es sich dabei um Kleidung handele, die auch bei privaten Anlässen getragen werden könne. Auch wenn Tanzschuhe mit einer Chromledersohle nicht als Straßenschuhe geeignet seien, sei nicht ersichtlich, dass es sich um Trainingsschuhe handele.

Die dagegen angestrengte Klage, mit der der Kläger u. a. vorgetragen hatte, um eine Trainerlizenz zu erhalten, sei es notwendig, selbst in bestimmten Leistungsklassen zu tanzen, also an Turnieren teilzunehmen, war erfolgreich.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, bei einer wertenden Gesamtschau könne der Ansatz der geltend gemachten Aufwendungen nicht deswegen abgelehnt werden, weil sie der Teilnahme an Tanzturnieren zuzuordnen seien und aus dieser Tätigkeit kein Entgelt erzielt werde. Es sei vielmehr zu überprüfen, ob die Kosten ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend dazu aufgewandt worden seien, um die Einnahmen aus der Trainertätigkeit zu sichern, bzw. zu erweitern oder ob sie aus in der persönlichen Lebensspähre liegenden Motiven heraus entstanden seien. Der entscheidende Senat gehe davon aus, dass der Kläger und seine Ehefrau auch die im Zusammenhang mit den Tanzturnieren stehenden Kosten, insbesondere auch die für die Turnierkleidung, aus ausschließlich bzw. jedenfalls nahezu ausschließlich betrieblichen Gründen auf sich genommen hätten. Die Qualifikation eines Sporttrainers werde nämlich ganz entscheidend an seinen eigenen sportlichen Erfolgen gemessen. Um solche Erfolge erzielen zu können, sei die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen aber unabdingbar. Nach Einsichtnahme der in den Akten befindlichen Fotos der Turnierkleidung, bzw. der in der mündlichen Verhandlung vorgezeigten Kleider (Frack und Tanzkleid) bestehe nach dem Dafürhalten des Gerichts keine ernsthafte private Gelegenheit zum Tragen dieser Kleidungsstücke, denn diese seien vielmehr ganz auf Tanzturniere ? im wahrsten Sinne des Wortes ? zugeschnitten. Im Übrigen seien bestimmte Tätigkeiten, zu denen auch diejenige eines Sporttrainers gehöre, ohne ein erhebliches Maß an Freude und Begeisterung bei ihrer Ausübung, bzw. an Ehrgeiz und Erfolgswillen nicht denkbar, so dass diese Aspekte bei der hier erforderlichen Abgrenzung nicht ausschlaggebend sein könnten.

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass in dem dargestellten Fall die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers und seiner Ehefrau unproblematisch war.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 2006 – 2 K 1930/04

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