Schachtelbeteiligung und Beteiligungsaufwendung

Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 25. Januar 2006 entschieden, dass Gewinne aus Anteilen, um die der Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 9 Nr. 2a GewStG zu kürzen ist, nicht um Beteiligungsaufwendungen zu mindern sind, die mit dem Erwerb der Beteiligungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Nach bisheriger Verwaltungsauffassung, die sich in den Abschnitten 61 Abs. 1 Satz 12 und 65 Abs. 1 Satz 4 der Gewerbesteuerrichtlinien findet, umfasst der gewerbesteuerliche Kürzungsbetrag für Schachtelbeteiligungen nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG den Gewinn als Nettogröße aus dem Beteiligungsertrag nach Abzug der mit der Beteiligung in unmittelbarem Zusammen hang stehenden Aufwendungen.
Wie jetzt die Finanzminister der Länder in einem gleichlautenden Erlass festgelegt haben, ist das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.
In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Jahressteuergesetzes 2007 wird allerdings wieder die bisherige Verwaltungsauffassung im Gewerbesteuergesetz festgeschrieben (§ 9 Nr. 2a Satz 3 – neu -, § 9 Nr. 7 Satz 2 – neu – und § 9 Nr. 8 Satz 2 – neu – GewStG). Der Gesetzentwurf sieht vor, die Neuregelung ab Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden.

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. November 2006:
Finanzministerium Baden-Württemberg – 3 – G 142.5 / 22
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen – 33-G 1425-042-38504/06
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin – III A ? G 1425-05/2004
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg – 35 ? G 1425 – 2/04
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen – G 1425 ? 239 ? 12-1
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg – 53 ? G 1425 ? 004/06
Hessisches Ministerium der Finanzen – G 1425 A ? 026 – II 43
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern – IV 302 – G 1425 – 5/97
Niedersächsisches Finanzministerium – G 1425 ? 51 – 311
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen – G 1425 ? 48 ? V B 4
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz – G 1425 A ? 06-03-10-444
Ministerium der Finanzen des Saarlandes – B/3-2 ? 188/2006 ? G 1425
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen – 33-G1425-9/14-55558
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt – 43 – G 1425 – 24
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein – VI 323 ? G 1425 ? 075
Thüringer Finanzministerium – G 1425 A ? 7 ? 205.2

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