Schornsteinfeger

Die EU-Kommission hat am 18. Oktober 2006 eine Begründete Stellungnahme zum Schornsteinfegergesetz an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt. Damit hat sie den nächsten Schritt im Rahmen des seit 2003 laufenden Vertragsverletzungsverfahrens im Hinblick auf das derzeit bestehende Berufsrecht der Schornsteinfeger eingeleitet. Die Kommission sieht in ihrer Begründeten Stellungnahme das bestehende Recht als großteils europarechtswidrig an. Insbesondere verstoßen die bestehenden Regelungen nach Auffassung der EU-Kommission gegen die Dienstleistungs- und die Niederlassungsfreiheit. Hierzu hat nunmehr die Bundesregierung ihrerseits Stellung genommen und in diesem Zusammenhang Eckpunkte zur zukünftigen Ausgestaltung des Schornsteinfegerrechts übermittelt.

Danach soll das geltende Kehrbezirkssystem so umgestaltet werden, dass zwar zum einen der Bezirksschornsteinfeger in einem eng begrenzten Kernbereich hoheitliche Aufgaben ausführt und hierbei abschließende Entscheidungen trifft. Zum anderen sollen aber alle diejenigen Schornsteinfegerarbeiten, die keine Kontrollaufgaben beinhalten, dem Wettbewerb geöffnet werden. Damit werden in dem Bereich der Schornsteinfegerarbeiten, die keine Kontrollaufgaben beinhalten, sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch die Dienstleistungsfreiheit für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung aus dem EU-Ausland uneingeschränkt gewährleistet. Darüber hinaus soll trotz der Bereichsausnahme des Art. 45 EGV für den Bereich der Kontrollaufgaben ein diskriminierungsfreier Zugang für die europäischen Bewerber gewährleistet werden.

Im Rahmen der Reform des Schornsteinfegergesetzes sind folgende Änderungen vorgesehen:

  1. Im Hinblick auf die EU-rechtlichen Vorgaben wird der Tätigkeitsbereich, in dem der Bezirksschornsteinfeger im Bezirk ausschließlich tätig sein darf, im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage im Umfang eingeschränkt.
  2. Bezirksschornsteinfeger sind die natürlichen Personen, die die hoheitlichen Aufgaben in einem Bezirk ausführen.
  3. Zu dem Tätigkeitsbereich (hoheitliche Aufgaben), in dem der Bezirksschornsteinfeger ausschließlich tätig ist, gehören künftig nur noch
    • die Kontrolle der den Eigentümern obliegenden Pflichten,
    • Überprüfungsarbeiten in Bezug auf die Betriebssicherheit sowie auf etwaige Mängel einer Anlage, einschließlich der Befugnis zum Erlass einer Mängelbeseitigungs- oder Stilllegungsverfügung,
    • die Feststellung der Betriebssicherheit einer Feuerungsanlage.

    Der Bezirksschornsteinfeger trifft hierbei abschließende Entscheidungen.

  4. Alle diejenigen Schornsteinfegerarbeiten, die keine Kontrollaufgaben beinhalten, werden aus dem bisherigen Vorbehaltsbereich herausgenommen. Sie können bei entsprechender handwerksrechtlicher Qualifikation frei ausgeführt werden (Öffnung für den Wettbewerb).
  5. Die Verpflichtung der Eigentümer, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen zu lassen, wird wie bisher im Gesetz geregelt. Die nähere inhaltliche Ausgestaltung erfolgt für den freien Bereich in Kehrordnungen sowie für den hoheitlichen Bereich in Überprüfungsordnungen.
  6. Kommt der Eigentümer seiner Verpflichtung, die nach dem Schornsteinfegergesetz und der Kehrordnung vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten ausführen zu lassen, nicht nach, werden diese ersatzweise durch den Bezirksschornsteinfeger ausgeführt.
  7. Gebühren werden für den Bereich der hoheitlichen Aufgaben sowie für die ersatzweise Ausführung der ?freien? Schornsteinfegerarbeiten festgelegt.
  8. Die Bezirke werden über ein Ausschreibungsverfahren vergeben. Über die Bestellung entscheidet die zuständige Behörde. Die Kriterien für die Vergabe werden durch das Schornsteinfegergesetz festgelegt.
  9. Die Bestellung erfolgt befristet.
  10. Für europäische Bewerber, die an der Ausschreibung von Bezirken teilnehmen, herrscht Chancengleichheit. Alle entsprechenden europäischen Qualifikationen und Ausbildungsabschlüsse werden hierbei anerkannt.
  11. Das Erfordernis eines amtsärztlichen Gutachtens als Bestellungsvoraussetzung entfällt.
  12. Das Erfordernis der vorherigen praktischen Tätigkeit bei einem Bezirksschornsteinfegermeister entfällt.
  13. Die Pflicht der vorherigen Eintragung in die Bewerberliste entfällt.
  14. Die Residenzpflicht wird aufgehoben.
  15. Das Nebentätigkeitsverbot wird ebenfalls aufgehoben. Ergänzend soll im Gesetz festgelegt werden, dass der Bezirksschornsteinfeger die verbleibenden Vorbehaltsaufgaben ordnungsgemäß, gewissenhaft, unabhängig und neutral erfüllen muss.
  16. Frei werdende Bezirke werden nach Inkrafttreten der Reform gleich ausgeschrieben.
  17. Die Reform soll zum 1.1.2008 in Kraft treten.

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