Ein Unfall auf dem Weg von einer betrieblichen Feier in die eigene Wohnung ist nur versichert, wenn die direkte Strecke nach Hause gewählt und kein Umweg gemacht wird. Das entschied jetzt das Hessische Landessozialgericht.
Im aktuellen Fall hatte ein Außendienstmitarbeiter der Fa. Wüstenrot an einem Betriebsfest teilgenommen und war nach Mitternacht aufgebrochen, um nach Hause zu fahren. Statt jedoch die kürzeste, 15 km lange Strecke zu seiner Wohnung zu nehmen, fuhr er einen Umweg über die A 45, der insgesamt 38 km lang war. Auf einer Autobahnausfahrt verunglückte der Mann tödlich. Die Berufsgenossenschaft lehnte gegenüber der Witwe einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente ab, da als Wegeunfall nur der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (in diesem Fall: Ort der Betriebsfeier) versichert ist.
Die Witwe machte geltend, ihr Mann habe sich verfahren und sei irrtümlich den längeren Weg nach Hause gefahren. Bei einem ?Verirren? bliebe der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch auf einem Umweg erhalten.
Die Berufsgenossenschaft vermutete hingegen, der Versicherte sei der (unidentifizierte) PKW-Fahrer gewesen, der kurz vor dem Unfall in der Nähe der Unfallstelle vor einer polizeilichen Verkehrskontrolle gewendet habe. Auf seiner Flucht vor der Polizei sei er
nicht unfallversichert gewesen.
Die Darmstädter Richter hielten beide Versionen für gleich wahrscheinlich oder unwahrscheinlich und keine für erwiesen. Auch wenn der Ehemann der Klägerin zu Tode gekommen sei und sie sich daher in einem Beweisnotstand befunden habe, sei die Hinterbliebenenrente zu Recht abgelehnt worden.
Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 12. Dezember 2006 – L 3 U 139/05