Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im März 2004 entschieden, dass die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 gegen das Grundgesetz verstoße, weil die Besteuerung in erster Linie von der Mitwirkungs- und Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen abhänge und eine dem Gleichheitssatz entsprechende Durchsetzung des Steueranspruchs daher nicht gewährleistet sei. Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster meint nun, dies treffe auch auf die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996 zu. Im Hinblick auf 1994 tritt das Finanzgericht Münster damit der Auffassung des Bundesfinanzhofs entgegen, der im Juni 2004 entschieden hatte, dass eine Vorlage an das BVerfG für das Jahr 1994 nicht in Betracht komme, weil dem Gesetzgeber nach dem Urteil des BVerfG zur Zinsbesteuerung aus dem Jahre 1991 eine Übergangszeit einzuräumen sei, die für die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte das Jahr 1994 umfasse. Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hält dem entgegen, dass das BVerfG dem Gesetzgeber in seinem Urteil zur Zinsbesteuerung lediglich eine Frist zur Beseitigung der verfassungswidrigen Rechtslage bis zum 1. Januar 1993 eingeräumt habe. Diese Frist müsse auch für die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften gelten.
Bereits im April 2005 hatte darüber hinaus der 8. Senat des Finanzgerichts Münster dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte für das Jahr 1996 mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist.
Finanzgericht Münster, Beschluss vom 05.04.2005 – 8 K 4710/01 E
Finanzgericht Münster, Beschluss vom 13.07.2005, – 10 K 6837/03 E