In einem Urteil aus dem August 2005 hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass auch eine Bruchteilsgemeinschaft ohne Gesamthandsvermögen Besitzgesellschaft einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung sein kann; zumindest „konkludent“ nimmt der BFH dabei die Gründung einer GbR an. Das Bruchteilseigentum wird folglich zu Sonderbetriebsvermögen I der Besitzpersonengesellschaft, welche als „Quasi-Willensbildungs-GbR“ kein originäres Gesamthandsvermögen besitzt. Mit der Änderung der steuerlichen Zuordnung des Sonderbetriebsvermögens, das zivilrechtlich auch weiterhin im Bruchteilseigentum der Gesellschafter steht, findet kein Rechtsträgerwechsel auf die Besitzpersonengesellschaft statt. Demzufolge kann das Bruchteilseigentum nicht in das Gesamthandsvermögen der Besitzpersonengesellschaft gelangen, sondern ist vielmehr als deren Sonderbetriebsvermögen zu behandeln.
Die Konsequenzen hieraus zieht das Bundesfinanzministerium nun in einem jetzt veröffentlichten Rundschreiben an die Länderfinanzbehörden, das im Internet-Angebot des BMF online zu finden ist.
Bundesministerium der Finanzen-Schreiben vom 7. Dezember 2006 – IV B 2 – S 2241 – 53/06