Gestern ist das das Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz, IWG) in Kraft getreten. Das Gesetz soll die europäische Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in deutsches Recht umsetzen.
Öffentliche Stellen sind die größten Informationsproduzenten in Europa, ihre Informationsbestände bergen ein bedeutendes Wirtschaftspotential. Der wirtschaftliche Wert dieser Informationen in der Europäischen Union wird auf 68 Milliarden Euro geschätzt. Das IWG soll dieses Potential „besser nutzbar machen“.
Das IWG regelt nicht den Zugang zu Informationen im Sinne der Informationsfreiheit, sondern baut vielmehr auf den bestehenden Regelungen, wie etwa den Informationsfreiheits- und Umweltinformationsgesetzen des Bundes und der Länder, auf. Das IWG legt fest, dass in den Fällen, in denen öffentliche Stellen ihre Informationen zur Weiterverwendung zur Verfügung stellen, dies in nicht-diskriminierender Weise, zeitnah, ohne überhöhte Entgelte und möglichst nicht exklusiv erfolgt. Im wesentlichen geht es um die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie um Transparenzvorgaben für öffentliche Stellen. Dies gilt auch für juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
Exklusivvereinbarungen von öffentlichen Stellen mit einzelnen Unternehmen sind nur noch dann zulässig, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht. Nutzt eine öffentliche Stelle Information, die sie im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben erstellt hat, für eigene Geschäftstätigkeiten, so hat sie diese Informationen auch allen Wettbewerbern zu den gleichen Konditionen zu Verfügung zu stellen.
Im Gesetzgebungsverfahren ist das IWG um eine Rechtswegzuweisung zu den Verwaltungsgerichten ergänzt worden. Ebenso wie beim Informationsfreiheitsgesetz sind damit auch beim Informationsweiterverwendungsgesetz für alle Rechtsstreitigkeiten stets die Verwaltungsgerichte zuständig.