Wegen geplanter Gesetzesänderung können keine Gerichtsverfahren ausgesetzt werden, nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann nicht, wenn die Gesetzesänderung rückwirkend Geltung entfalten soll. So hat der Bundesfinanzhofs entschieden, dass eine künftige mit Rückwirkung versehene Gesetzesänderung (im entschiedenen Verfahren zum Nachteil des Steuerpflichtigen) nicht vorgreiflich für die Entscheidung des zur Entscheidung vorliegenden Rechtsstreits ist. Damit scheidet eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung aus.
In dem Revisionsverfahren ging es um die Frage, ob für einen Arbeitnehmer von Amts wegen eine Veranlagung durchzuführen ist, wenn er negative andere Einkünfte von mehr als 410 ? erzielt hat. Diese Frage hat der BFH bereits mit Urteil aus dem September 2006 bejaht, so dass der Arbeitnehmer eine Steuererstattung auch ohne Einhaltung der Zwei-Jahres-Frist für einen Antrag auf Veranlagung erhalten konnte. Schon im Vorfeld jener Entscheidung war es zu einer Initiative des Gesetzgebers gekommen, die auf eine Änderung der einschlägigen Vorschrift im Einkommensteuergesetz (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG) abzielte. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 wurde zwischenzeitlich eine entsprechende Gesetzesänderung beschlossen, wonach für die sog. Amtsveranlagung „allein positive Einkünfte entscheidend und negative Einkünfte nicht zu berücksichtigen? sind. Dieser Änderung soll rückwirkende Bedeutung zukommen.
In dem jetzt zu Gunsten des Klägers entschiedenen Rechtsstreit hat der VI. Senat eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die geplante Gesetzesänderung für nicht geboten erachtet. Denn dadurch würde sich nicht nur die prozessuale Lage des Klägers wesentlich verschlechtern, vielmehr würde das Gericht auch seine Verpflichtung zur Neutralität gegenüber allen Beteiligten verletzen.
Eine künftige mit Rückwirkung versehene Gesetzesänderung ist kein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. November 2006 – VI R 14/06