Die Ansparrücklage setzt nicht voraus, dass der voraussichtliche Investitionszeitpunkt in der Buchführung oder den Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung ausgewiesen wird.
Die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 25. Februar 2004) hat der Bundesfinanzhof jetzt gekippt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. September 2006 – XI R 28/05