Die personelle Verflechtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einer GmbH – und damit eine steuerlich relevante Betriebsaufspaltung – ist auch dann gegeben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer der GbR, der zugleich alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist, zwar von der GbR nicht vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist, aufgrund seiner beherrschenden Stellung in der GmbH aber bewirken kann, dass auf Seiten der GmbH nicht er selbst als deren Vertreter auftritt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. August 2006 – IX R 52/04