Von einem Telefonanschluß werden 0190- oder 0900-Nummer angerufen und dabei nicht unerhebliche Kosten verursacht. Wer kann diese Kosten einklagen? Der Telefondienstleister, der diese Telefonnummer an die diversen Anbieter zur Verfügung stellt jedenfalls nicht.
Diese stellen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs als sog. Verbindungsnetzbetreiber lediglich Verbindungen zwischen verschiedenen Telekommunikationsnetzen her, ohne daß für den Nutzer die Mitwirkung des Verbindungsnetz- und Plattformbetreibers an dem Zustandekommen der Verbindung von seinem Telefonanschluss zu dem Mehrwertdienst zu erkennen ist.
Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt damit nach Ansicht des BGH aber auch kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird. Dem durchschnittlich verständigen und informierten Telefon- und Internetnutzer ist, wovon auch ein objektiver Dritter auszugehen hat, die Leistungskette zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Mehrwertdiensteanbieter nicht bekannt, sofern er nicht etwa im Wege des sog. call-by-call-Verfahrens gezielt einen bestimmten Verbindungsnetzbetreiber auswählt. Ihm ist deshalb nicht bewusst, dass die Verbindung zu dem Mehrwertdienst durch zwischengeschaltete Leistungserbringer hergestellt wird. Selbst wenn dem Nutzer die Einschaltung von Verbindungsnetz- oder Plattformbetreiber bekannt ist, stellen sich in Fällen wie dem vorliegenden deren Leistungen bei objektiver Betrachtung nur als diejenigen eines Erfüllungsgehilfen des Teilnehmernetzbetreibers oder des Mehrwertdienstanbieters ohne eigenen vertraglichen Vergütungsanspruch dar.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. 07.2005 – III ZR 3/05