Bilanzberichtigung bei Rechtsprechungsänderungen

Durch Wechsel in der Auffassung der Finanzverwaltung, etwa infolge neuer Anwendungserlasse oder wegen Änderungen in der Rechtsprechung, können einzelne Positionen der Bilanz fehlerhaft werden. Hierzu vertreten die Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg nunmehr jedoch die Ansicht, dass ein Bilanzansatz regelmäßig dann nicht fehlerhaft ist, wenn er im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung der jeweils herrschen Verwaltungsauffassung bzw. der zu diesem Zeitpunkt bekannten und im Bundessteuerblatt veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht.

Bei einer späteren Änderung der Verwaltungsauffassung oder der Rechtsprechung ist kommt daher eine rückwirkende Berichtigung der Bilanzen selbst dann nicht in Frage, wenn die Bilanz nach den gesetzlichen Vorschriften noch änderbar wären.

OFD München, Verfügung vom 22.09.2004 – Az. S 2176 – 54 St 41/42
OFD Nürnberg, Verfügung vom 22.09.2004 – Az. S 2176 – 155/St 31.

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