Eine Apotheke darf nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm nicht einzelne Ärzte bevorzugen.
In einem zwischen zwei Apothekern geführten Rechtsstreit hat das Oberlandesgerichts Hamm jetzt entschieden, dass der von den Apothekern geschlossene Vertrag über den Verkauf einer Apotheke sittenwidrig ist, wenn der im Kaufvertrag zugrunde gelegte Umsatz der Apotheke danach ausgerichtet war, dass die Apotheke empfindliche und daher teure Medikamente für einzelne Ärzte bevorratet und an diese ausliefert. Der Fachsenat des Oberlandesgerichts hat damit in der Berufungsinstanz die auf den Apothekenkaufvertrag gestützte Schadensersatzklage des Verkäufers insgesamt abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Der zwischen den Parteien abgeschlossene Apothekenkaufvertrag stellt ein sittenwidriges Verhalten gegenüber der Allgemeinheit dar und ist daher nichtig. Beim Verkauf von Betrieben standesrechtlich gebundener Berufsträger dürfen Vertrags- bedingungen nicht die Gefahr begründen, dass der Erwerber diese in einer Allgemeininteressen widersprechenden Weise fortführt. Dieses ist nach Auffassung des Senats vorliegend der Fall gewesen, da der Kläger bereits jahrelang unter Verstoß gegen das in § 11 Apothekengesetz bestimmte Ärztebevorzugungsverbot für einzelne Ärzte geschäftsmäßig Medikamente bevorratet hatte, die sodann auf telefonische Bestellung der Arztpraxis direkt von der Apotheke gegen das ausgestellte Rezept zum Arzt ohne Einschaltung des betroffenen Patienten ausgeliefert wurden. Regelungszweck des im Apothekengesetz geregelten Ärztebevorzugungsverbots ist die vom Gesetzgeber gewollte strenge Trennung zwischen dem Beruf des Arztes und dem des Apothekers. Die zur Wahrung einer funktionell differenzierten Gesundheitsfürsorge zu sichernde Unabhängigkeit zwischen den Heilberufen liegt im öffentlichen Interesse. Da allein schon aufgrund der am Umsatz der Apotheke orientierten Höhe des Kaufpreises zu erwarten war, dass der Beklagte die bestehende Bevorzugung einzelner Ärzte fortsetzen würde, begründet dies die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags insgesamt.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.08.2006 – 19 U 39/06