Das Körperschaftsteuer-Moratorium ist nach einem jetzt veröffentlichtem Urteil des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. Mit Urteil vom 8. November 2006 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das in § 37 Abs. 2a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 angeordnete, für die Zeit vom 12. April 2003 bis zum 31. Dezember 2005 geltende „Körperschaftsteuer-Moratorium“ mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Bis Ende 2000 galt im Körperschaftsteuerrecht das „Anrechnungsverfahren“, nach dem Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft regelmäßig dazu führten, dass sich die von der Gesellschaft selbst geschuldete Körperschaftsteuer minderte. Dieses Verfahren wurde abgeschafft; inzwischen gilt ? für die meisten Kapitalgesellschaften seit 2001 ? das „Halbeinkünfteverfahren“, bei dem Ausschüttungen die Höhe der Körperschaftsteuer nicht berühren. Jedoch haben viele Gesellschaften aus früherer Zeit noch „Körperschaftsteuerguthaben“, die sie durch Gewinnausschüttungen realisieren können. Darauf berief sich im konkreten Fall eine AG, die im Mai 2003 eine Dividendenzahlung an ihre Aktionäre beschlossen hatte.
Inzwischen war aber § 37 Abs. 2a KStG 2002 in Kraft getreten, der für Ausschüttungen nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 eine Minderung der Körperschaftsteuer ausschließt. Das Finanzamt versagte der AG deshalb diesen Steuervorteil. Dagegen wandte die AG ein, die genannte Vorschrift sei verfassungswidrig. Sie rügte zum einen Fehler im Gesetzgebungsverfahren und zum anderen, dass die Versagung der ausschüttungsbedingten Steuerminderung enteignend wirke und zudem gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstoße. Dem ist der BFH nicht gefolgt.
Nach seiner Ansicht war der Gesetzgeber berechtigt, zur Sicherung des Steueraufkommens die vorhandenen Steuerguthaben zeitweilig „einzufrieren“. Eine Enteignung liege nicht vor, da die betroffenen Gesellschaften nur zeitweilig an der Nutzung ihrer Guthaben gehindert seien. Auch der Gleichheitssatz sei nicht verletzt; dass nur die in dem genannten Zeitraum erfolgten Ausschüttungen vom Steuerminderungseffekt ausgeschlossen wurden, sei eine vertretbare Reaktion des Gesetzgebers auf den damaligen Rückgang des Körperschaftsteueraufkommens gewesen. Das Gesetz entfalte auch keine unzulässige Rückwirkung; zur Vermeidung von Ankündigungseffekten habe die Neuregelung mit Wirkung vom Tag des maßgeblichen Bundestagsbeschlusses in Kraft gesetzt werden dürfen. Der BFH hat deshalb die Entscheidung des Finanzamts bestätigt und nicht, wie von der AG begehrt, die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.11.06 – I R 69, 70/05