Betriebsausgabenpauschale bei Auslandsdividenden

Nach § 8b Abs. 7 KStG 1999 gelten 5% von den Dividenden aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Körperschaftsteuer befreit sind, als Betriebsausgaben, die mit den Dividenden in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Daraus wird in der Praxis der Finanzverwaltung gefolgert, dass dieser Betrag gemäß § 3c EStG 1997 (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 1999) nicht abgezogen werden darf. Diese Fiktion ist, so die Praxis der Finanzverwaltung, danach nicht davon abhängig, ob und in welcher Höhe der Obergesellschaft tatsächlich Betriebsausgaben entstanden sind. Sie soll vielmehr auch dann Anwendung finden, wenn die betreffende Beteiligung von einer Organgesellschaft gehalten wird.

Dieser Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof nun allerdings in zwei Urteilen unter Bezugnahme auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen „Bosal“ und „Keller Holding“ einen Riegel vorgeschoben und geurteilt, dass sowohl § 8b Abs. 5 wie auch § 8b Abs. 7 KStG 1999 a.F./KStG 2002 a.F. gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach Art. 43, 48 EG verstößt.

§ 8b Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999 vom 22. Dezember 1999 verstößt gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach Art. 52, 58 EGV, jetzt Art. 43, 48 EG.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Juni 2006 – I R 78/04

§ 8b Abs. 5 KStG 1999 a.F./KStG 2002 a.F. verstößt gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach Art. 43, 48 EG.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. August 2006 – I R 50/05

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