Das Finanzgericht Köln hatte in einem Beschluss vom 28.11.2005 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ernstliche Zweifel an der Auffassung der Finanzverwaltung geäußert, dass Geländewagen und vergleichbare Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen ab dem 1. Mai 2005 als Pkw nach Hubraum zu besteuern seien. Das FG war im Hinblick auf EG-Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass bei diesen Fahrzeugen auch weiterhin die günstigere „Gewichtsbesteuerung“ vorzunehmen sei. Der Bundesfinanzhof in München hat in der Folge jedoch mit in einer Entscheidung vom 21.8.2006 den Beschluss des Finanzgerichts Köln aufgehoben und entschieden, dass für schwere Geländewagen ab dem 1. 5. 2005 regelmäßig die PKW-Steuer zu bezahlen sei.
Dem ist jetzt das FG Köln gefolgt: Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs komme eine Besteuerung nach den für LKW geltenden Regeln nur noch in Betracht, wenn entsprechende Fahrzeuge vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt seien. Die Abgrenzung von PKW und LKW sei dabei im Einzelfall nach einer Vielzahl von Kriterien vorzunehmen. Zu berücksichtigen seien u.a. die Zahl der Sitzplätze, die zulässige Ladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten und die Höchstgeschwindigkeit.
Der 6. Senat des Finanzgerichts Köln hat nunmehr den zurückverwiesenen Fall („Land Rover“) nach diesen Vorgaben zu entscheiden. Außerdem ist bei dem Senat noch ein weiteres Klageverfahren zu dieser Problematik („Toyota Land Cruiser Typ J 7“) anhängig.
Finanzgericht Köln, Beschluß vom 15. September 2006 – 6 V 3715/05