Für eine Kapitalgesellschaft sind nach § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer anderen Kapitalgesellschaft grundsätzlich steuerfrei.
Diese Freistellung gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln auch dann, wenn keine Gesellschaftsanteile, sondern lediglich Bezugsrechte auf neue Aktien verkauft werden. Das FG schließt sich damit in diesem Urteil der Auffassung des Bundesfinanzhofs zu § 3 Nr. 40 Satz 1 j des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Nach dieser Regelung bleibt bei privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der Spekulationsfrist der Veräußerungspreis von Anteilen an Körperschaften grundsätzlich zur Hälfte steuerfrei. Nach der Entscheidung des BFH vom 27.10.2005 (IX R 15/05) gilt dieses sog. Halbeinkünfteverfahren auch bei der Veräußerung von Bezugsrechten. Das FG Köln hat die Revision zum BFH zugelassen.
Das Urteil des Finanzgerichts Köln betraf eine Kommanditgesellschaft, an der ausschließlich Aktiengesellschaften beteiligt waren. In diesem Fall kommt die Regelung des § 8b Abs. 2 KStG ebenfalls zur Anwendung.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 31. August 2006 – 15 K 444/05