In einem zweiten jetzt veröffentlichten Urteil zur Besteuerung von Finanzinnovationen befasst sich der Bundesfinanzhof mit Reverse-Floatern. Nach dem Urteil des BFH sind die Kursgewinne, die beim Verkauf von Reverse Floatern vor Endfälligkeit erzielt werden, nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG steuerbar.
Bei Reverse-Floatern handelt es sich um variabel verzinsliche Schuldverschreibungen, bei denen die Zinsanpassung durch Abzug eines Referenzzinssatzes (z.B. LIBOR oder FIBOR) von einem festen Nominalzins erfolgt. Daher sind, anders als bei Index-Zertifikaten (etwa bei den ebenfalls jetzt vom BFH entschiedenen DAX-Zertifikaten), bei diesen Reverse-Floatern die Kursgewinne nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zu besteuern, denn sie sind problemlos von der Wertentwicklung der Papiere abgrenzbar. Möglich bleibt lediglich noch eine Besteuerung als Spekulationsgewinn, wenn der Verkauf zeitlich zu nah auf den Kauf erfolgt.
Kursgewinne aus der Veräußerung von Reverse Floatern sind gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG steuerpflichtig. Die Vorschrift ist im Wege teleologischer Reduktion bzw. verfassungskonformer Auslegung tatbestandlich dahin einzugrenzen, dass die Regelung auf solche Wertpapiere keine Anwendung findet, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. November 2006 – VIII R 97/02