Die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine schweizerische Kapitalgesellschaft, die unter Art. 15 Abs. 4 des zwischen Deutschland und der Schweiz bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens von 1992 fällt, wird auch dann im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1992 „in der Schweiz ausgeübt“, wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Oktober 2006 – I R 81/04