Polizei-Rentner als Fremdenführer

Nebeneinkünfte von Beamten im Ruhestand sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anrechnungsfrei. Das entschied jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Kläger ist Polizeibeamter. Nachdem er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war, nahm er eine Tätigkeit als Fremdenführer auf. Er hielt Vorträge für das Fremdenverkehrsamt, führte Gruppen durch die Stadt und trat als Conf?rencier bei mittelalterlich gestalteten Abendessen in Burgen auf. Im Jahre 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass dieser nur 325,– ? pro Monat anrechnungsfrei hinzuverdienen dürfe und die Versorgungsbezüge um den darüber hinaus gehenden Betrag gekürzt würden. Damit war der Kläger nicht einverstanden. Er war der Meinung, der Verdienst aus Vortragstätigkeiten müsse anrechnungsfrei bleiben. Außerdem habe er nur in geringem Umfang gearbeitet, nämlich durchschnittlich etwa 3,7 Stunden pro Woche. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, die keinen Erfolg hatte.

Versorgungsbezüge, so die Richter, würden nach dem Beamtenversorgungsgesetz nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber auf die steigenden Versorgungsausgaben reagiert und versucht, dem Trend zur Frühpensionierung entgegenzuwirken. Eng begrenzte Ausnahmen von der Anrechnung sehe das Gesetz für bestimmte Nebentätigkeiten aus dem schriftstellerischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Bereich sowie für Vortragstätigkeiten von Beamten vor. Die Veranstaltungen des Klägers fielen aus zwei Gründen nicht unter diese Ausnahmevorschriften. Zum einen handle es sich nicht um Vorträge im Sinne des Gesetzes. Das seien nur solche Vorträge, die auf einer Stufe mit einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit stünden. Dazu müsse der Vortragende mindestens Einfluss auf das Thema nehmen oder sich jedes Mal neu mit dem Inhalt auseinandersetzen. Das Thema der Stadt- bzw. Burgführungen sei demgegenüber vorgegeben und die Tätigkeit des Klägers beschränke sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe eines einmal erarbeiteten und erlernten Manuskriptes. Zum andern seien die Aktivitäten des Klägers für eine Nebentätigkeit zu umfangreich. Dabei könne nicht auf den Jahresdurchschnitt abgestellt werden, da der Kläger als Fremdenführer vor allem in den Sommermonaten und Ferienzeiten arbeite. In der Hochsaison habe er oft mehre Führungen an einem Tag abgehalten, zu Spitzenzeiten mehr als dreißig pro Monat. Einem Beamten im aktiven Dienst müsste eine Tätigkeit in diesem Umfang untersagt werden, weil sie nicht mit seinen Dienstpflichten vereinbar wäre.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Beteiligten können gegen das Urteil Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 30. Januar 2007 – 6 K 1033/06.KO

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