Zu der Frage der die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer in deutsch-belgischen Sachverhalten wurde zwischen dem Finanzminstern Belgiens und Deutschlands eine Verständigungsvereinbarung zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Hiernach gilt:
- Die Besteuerung von Abfindungen an Arbeitnehmer ist abhängig vom wirtschaftlichen Hintergrund der jeweiligen Zahlung. Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, kann sie gemäß Artikel 18 des Abkommens nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden.
- Handelt es sich dagegen bei der Abfindung um eine im Rahmen eines Arbeitsvertrags geleistete Nachzahlung von Löhnen, Gehältern oder anderen Vergütungen oder wird die Abfindung allgemein für die Auflösung des Arbeitsvertrags gewährt, so kann sie gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens in dem Staat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vor der Auflösung des Arbeitsvertrags teils in dem Staat seiner Ansässigkeit oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten und teils in dem anderen Staat tätig war, kann die Abfindung in diesem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur anteilig entsprechend dem Teil der im Kalenderjahr vor Auflösung des Arbeitsvertrags bezogenen Vergütungen, der gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 des Abkommens in diesem anderen Staat besteuert wurde.
- Diese Vereinbarung gilt nicht für Grenzgänger und Schiffsbesatzungen (Art. 15 Abs. 3 DBA-Belgien) sowie bei Ruhegehältern, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden (Art. 19 DBA-Belgien).
Diese Vereinbarung ist am 11. Januar in Kraft getreten. Sie ist allerdings auch auf alle Fälle anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung noch nicht bestandskräftig abgeschlossen sind.