Eine Rückstellung für Jubiläumszuwendungen in der Steuerbilanz ist nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs nicht davon abhängig, dass die Zusage rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos erteilt worden ist; eine einfache schriftliche Zusage reicht aus. Es muss aber – wie bei jeder Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten – am Bilanzstichtag wahrscheinlich sein, dass in der Zukunft entsprechende Leistungen erbracht werden.
Verspricht der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei Erreichen eines Dienstjubiläums besondere Leistungen, hat er grundsätzlich für diese ungewisse Verbindlichkeit in seiner Handelsbilanz eine Rückstellung zu bilden. Für die Steuerbilanz sollte der Ausweis solcher Jubiläumsrückstellungen durch den ab 1990 geltenden § 5 Abs. 4 EStG begrenzt werden. Die Vorschrift enthält zusätzliche Voraussetzungen für die Rückstellung. So muss die Zusage u.a. schriftlich erteilt worden sein und der Berechtigte muss seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erworben haben.
Diese Regelung legte die Finanzverwaltung dahin aus, dass die Jubiläumszusage rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos erteilt sein müsse. Im zu entscheidenden Fall hielt die Verwaltung die Rückstellung für unzulässig, weil sie in einer Betriebsvereinbarung erteilt war, in der es hieß, es handele sich um jederzeit widerrufliche Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch bestehe.
Der BFH war anderer Ansicht. Aus der Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 4 EStG ergebe sich, dass eine derart strenge Verbindlichkeit der Jubiläumszusage zwar zunächst geplant gewesen, später aber fallengelassen worden sei. Das Gesetz verlange jetzt lediglich Schriftform und beschränke die Rückstellung im Übrigen dadurch, dass nur Zusagen für langjährige Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden dürften.
Die Bildung einer Rückstellung für Jubiläumsleistungen setzt auch unter der Geltung des § 5 Abs. 4 EStG nicht voraus, dass sich der Dienstberechtigte rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos zu der Leistung verpflichtet hat.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.01.07 – IV R 42/04