Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass –vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen– gezahlte Darlehenszinsen auch dann „Zinsen“ im abkommensrechtlichen Sinne sind, wenn das deutsche Einkommensteuerrecht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) sie den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuordnet.
Ebenso gilt, dass Zinsen aus abkommensrechtlicher Sicht nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, wenn die verzinste Forderung für die Betriebsstätte Fremdkapital darstellt.
Gewerbliche Verluste aus einer Betriebsstätte in Großbritannien konnten nach der für 1990 maßgeblichen Rechtslage nur auf Antrag in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen werden. Es ist nach Ansicht des BFH nicht klärungsbedürftig, dass diese Einschränkung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20. Dezember 2006 – I B 47/05