Wer in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist hier im Regelfall auch nur beschränkt, nämlich mit dem in Deutschland erzielten Einkommen, steuerpflichtig. Dies führt unter anderem dazu, dass seine Einkommensteuerpflicht etwa für ein hier bezogenes Gehalt, als mit der vom Arbeitgeber abgeführten Lohnsteuer als abgegolten gilt. Das gleiche gilt auch etwa für in Deutschland erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen, hier gilt die deutsche Einkommensteuer mit dem von der Bank als Zinsabschlagsteuer oder Kapitalertragsteuer einbehaltenen Anteil als abgegolten.
Damit ist dem beschränkt Steuerpflichtigen aber regelmäßig auch die Möglichkeit genommen, diesen Abzug im Rahmen einer „normalen“ Einkommensteuererklärung zu korrigieren, es sei denn, er könnte Werbungskosten geltend machen, die mit diesen Einkünften in Zusammenhang stehen und mindestens die Hälfte der Einkünfte ausmachen (§sec; 50 EStG). Diese Bestimmung des deutschen Einkommensteuerrechts hielt jetzt freilich dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht stand.
So hat der EuGH in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung geurteilt, dass zwar das Gemeinschaftsrecht einer deutschen Regelung wie §sec; 50 Absatz 5 Satz 4 Nr.3 Satz 2 EStG nicht entgegen steht, soweit diese die Erstattung des Steuerabzuges auf Einnahmen von der Voraussetzung abhängig macht, dass die mit diesen Einnahmen verbundenen Betriebsausgaben in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Jedoch ist, so der EuGH weiter, die weitere Voraussetzung des §sec; 50 Absatz 5 Satz 4 Nr.3 Satz 2 EStG, wonach die genannten Betriebsausgaben die Hälfte der erwähnten Einnahmen übersteigen müssen, mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar.
Diese letztgenannte Vorraussetzung stelle eine ungerechtfertigte Beschränkung des Artikel 49 EG-Vertrages dar, da hierdurch ein Unternehmen ? wie das hier vorliegende ? bei der Besteuerung der Einkünfte aus der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit nicht systematisch die Berücksichtigung ihrer in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehenden Kosten erwirken könne. In dem vorliegenden Rechtsstreit hatte eine beschränkt steuerpflichtige portugiesische Gesellschaft gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Erstattung der im Wege des Steuerabzugs einbehaltenen Körperschaftssteuer auf ihre Einnahmen Klage beim Finanzgericht Köln eingelegt. Das Finanzgericht wies die Klage zurück, da die geltend gemachten Kosten zum Teil in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den in Deutschland der Steuer unterliegenden Einnahmen stünden und nicht 50% dieser Einnahmen überstiegen.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15. Februar 2007 – C-345/04