Bestimmt eine Provisionsvereinbarung eines Versicherungsvertretervertrages, die generell zwischen Abschlussprovisionen, Verlängerungsprovisionen und „Verwaltungsprovisionen ab dem 2. Versicherungsjahr“ unterscheidet, dass der Vertreter für bestimmte Versicherungsarten keine Abschluss- oder Verlängerungsprovisionen, sondern die „Verwaltungsprovisionen ab dem 2. Versicherungsjahr“ bereits vom ersten Versicherungsjahr an erhält, so folgt daraus zwingend, dass in diesen „Verwaltungsprovisionen“ auch ein Entgelt für die Vermittlung der betreffenden Ver-träge enthalten ist.
Eine vollständige Abbedingung des Anspruchs des Versicherungsvertreters auf Vermittlungsprovision und deren vollständige Ersetzung durch eine (echte) Verwaltungsprovision ist mit § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB nicht vereinbar.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Juni 2006 – VIII ZR 261/04