Augen auf beim Kauf

Ein zivilrechtlich im Rahmen des § 138 BGB beachtlicher Mangel an Urteilsvermögen liegt nicht vor, wenn der Betroffene nach seinen Fähigkeiten in der Lage ist, Inhalt und Folgen eines Rechtsgeschäfts sachgerecht einzuschätzen, diese Fähigkeiten aber nicht oder nur unzureichend einsetzt und deshalb ein unwirtschaftliches Rechtsgeschäft abschließt.

Bundesgerichtshof, Urt. v. 23. Juni 2006 – V ZR 147/05

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