Für eine, dem Notar typischerweise bei Austauschgeschäften obliegende, „doppelte“ Belehrung hinsichtlich ungesicherter Vorleistungen kann nach der Interessenlage auch bei einem notariellen Darlehensvertrag Anlass sein, in dem zugleich die Bestellung einer Grundschuld als Sicherheit vereinbart wird.
Allerdings: Außerhalb des Anwendungsbereichs derjenigen Vorschriften, die eine Do-kumentationspflicht des Notars über bestimmte Belehrungen begründen, trägt für die Behauptung, der Notar habe erforderliche Belehrungen unterlassen, der Geschädigte die Beweislast.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Juni 2006 – III ZR 259/05