Chilenischer Ursprungsnachweis

Aufgrund des seit dem 16. Oktober 2006 in Kraft befindlichen Beschlusses 2/2006 des Assoziationsrates EU-Chile werden verbleibende Zollpräferenzen, welche Chile bisher noch im Rahmen des allgemeinen Präferenzssystems (APS) gewährt werden und noch nicht vom Assoziationsabkommen berücksichtigt sind, nun im bilateralen Freihandelsabkommen aufgenommen. Danach sind Ursprungsnachweise, welche im Rahmen des APS in Chile ordnungsgemäß ausgestellt wurden, in der Europäischen Gemeinschaft als gültige Präferenznachweise im Rahmen des bilateralen Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile anzuerkennen, sofern der

  • Ursprungsnachweis innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses vorgelegt wird,
  • Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor Inkrafttreten des Beschlusses ausgestellt worden sind,
  • Ursprungsnachweis bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugunsten von Zollpräferenzen vorgelegt wird, die früher im Rahmen des APS gewährt und mit Beschluss 2/2006 konsolidiert wurden. Die entsprechenden Änderungen ergeben sich aus Anhang I zum Beschluss 2/2006.

Der Beschluss 2/2006 des Assoziationsrates EU-Chile ist seit dem 16. Oktober 2006 in Kraft.

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