Einfuhren aus Kambodscha

Auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 der Kommission wird Kambodscha für bestimmte Textilwaren eine mengenmäßig begrenzte Abweichung von den Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems der Gemeinschaft gewährt. Diese Regelung zuletzt bis Ende 2006 befristete Regelung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1807/2006 der Kommission vom 07. Dezember 2006 erneut bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.

Die Einzelheiten zur Art der Abweichung von den Ursprungsregeln, zum Warenkreis für den die Abweichung gewährt wird und den sonstigen Voraussetzungen, sind der Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 zu entnehmen.

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