Ist das Tätowieren eine künstlerische Tätigkeit? Mit dieser Frage hatte sich jetzt das Bundessozialgericht zu beschäftigen. Hintergrund dieses Streits ist das Künstlersozialversicherungsgesetz, in dessen Versicherungssystem ein Tätowierer aufgenommen werden wollte.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungs?gesetz für seine Tätigkeit als selbstständiger Tätowierer. Der Kläger hat den Beruf des grafischen Zeichners erlernt und war als Angestellter bei verschiedenen Werbeagenturen beschäftigt. Ab 1994 war er nebenberuflich auch als Tätowierer tätig. Seit April 2001 übt er diese Tätigkeit als Hauptberuf selbstständig aus. Seinen Antrag von März 2001, die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozial?versicherungsgesetz festzu?stellen, lehnte die beklagte Künstlersozialkasse ab, weil ein Tätowierer keine künstlerischen Leistun?gen oder Werke erbringe. Im Klageverfahren hat der Kläger geltend ge?macht, er übe eine künstleri?sche Tätigkeit aus, weil er seinen Kunden unter Berücksichtigung ihrer individuellen Persönlichkeit Vorschläge zur bildnerischen und farblichen Gestaltung ihres Körpers unterbreite. Die Motive ent?wickle und entwerfe er völlig frei.
Das Bundessozialgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Klage auf Feststellung der Versicherungs?pflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu Recht abgewiesen. Das Tätowie?ren ist trotz einer kreativen Komponente eine „handwerkliche Tätigkeit“ im weiteren Sinne, weil der Schwerpunkt auf dem Einsatz manuell‑technischer Fähigkeiten liegt. Die Tätigkeit wird nicht schon dadurch „künstlerisch“, dass im Einzelfall nicht nach vorhandenen Mustern oder Schablonen gearbei?tet, sondern das Motiv selbst gestaltet wird. Ein Tätowierer wird erst dann zum „bildenden Künstler“ im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes, wenn er mit seinen Arbeiten in Fachkreisen der Kunst Anerkennung erlangt hat, woran es hier fehlt. Eine hohe Wertschätzung bei Berufskollegen und Kunden reicht nicht aus.
Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Februar 2007 ‑ B 3 KS 2/07 R