Auch (eingetragene) Vereine haben grundsätzlich einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Allerdings nur, wenn weder der Verein noch seine Mitglieder die Verfahrenskosten selbst aufbringen können.
Wie schwierig dies im Einzelfall sein kann, zeigt ein jetzt vom Landgericht Osnabrück entschiedener Fall. Dort hatte der Verein seit den 80er Jahren Räume angemietet. Nachdem der Vermieter das Mietverhältnis mehrfach gekündigt hatte, erhob er gegen den Verein vor dem Landgericht eine Räumungsklage. Dieser beantragte für die Abwehr dieser Klage Prozesskostenhilfe.
Dies lehnte das Landgericht ab. Denn selbst wenn kein Vereinsvermögen vorhanden wäre, dürfe Prozesskostenhilfe nur gewährt werden, wenn neben dem Verein auch seine Mitglieder ohne Vermögen wären. Den den Mitgliedern sei als wirtschaftlich Berechtigten grundsätzlich zuzumuten, für die Prozesskosten aufzukommen. Dieses eigene wirtschaftliche Interesse der Mitglieder ergebe sich daraus, dass bei einer Niederlage vor Gericht zur Regulierung der daraus (etwa im Rahmen der Kostenerstattung für den Sieger) folgenden finanziellen Schwierigkeiten eine Beitragserhöhung beschlossen werden müsse.
Da aber die Vereinsmitglieder ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt hatten, sei der Verein nicht bedürftig.
Landgericht Osnabrück, Beschluss vom 10. Januar 2007 – 12 0 1908/06.