Innergemeinschaftlicher Erwerb einer neuen Yacht

Die Beförderung einer Yacht nach deren Erwerb ist beendet, wenn die Yacht ihren Bestimmungsort erreicht hat. Die sich an das Ende der Beförderung anschließende erstmalige Verwendung durch den Abnehmer hat auf den Bestimmungsort grundsätzlich keinen Einfluss.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Dezember 2006 – V R 11/06