Beratervergütung für einen Aufsichtsrat

Ein Aufsichtsratsmitglied darf (Beratungs-)Aufträge „seiner“ Aktiengesellschaft nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingehen. Fehlt diese Zustimmung, ist der zwischen der AG und dem Aufsichtsratmitglied geschlossene Vertrag gemäß § 114 AktG unwirksam. Diese Regelung greift auch, wenn der Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Unternehmen abgeschlossen wird, dessen alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ein Mitglied ihres Aufsichtsrats ist. Auch dieser Vertrag fällt nach einem Urteil des Bundesgerichtshof in den Anwendungsbereich der §§ 113, 114 AktG.

Und nicht nur das: Ein Vertrag, nach dem das Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft oder ein von ihm beherrschtes Unternehmen die Gesellschaft „in betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fragen beraten“ soll, verstößt mangels Abgrenzung gegenüber der Organtätigkeit des Aufsichtsrats gegen § 113 AktG und ist daher einer Zustimmung durch den Aufsichtsrat als Gesamtorgan gemäß § 114 Abs. 1 AktG nicht zugänglich.

Der aktienrechtliche Anspruch der Gesellschaft auf Rückgewähr der Beratungsvergütung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG greift auch im Fall eines gegen § 113 AktG verstoßenden Beratungsvertrages ein und besteht gegenüber dem betreffenden Aufsichtsratsmitglied auch dann, wenn der Vertrag mit einem von ihm beherrschten Unternehmen abgeschlossen worden ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Juli 2006 – II ZR 151/04

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