Dass ein Gebäude so errichtet wird, dass es zu einem Teil nicht ohne einen Zugang über ein Nachbargrundstück genutzt werden kann, schließt den Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts nicht notwendig aus. Die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes ist bei der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Benutzung eines Grundstücks zu beachten.
Miteigentümer eines Grundstücks können den Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts allerdings nur gemeinsam geltend machen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juli 2006 – V ZR 159/0