Die Deutsche Bundesbank braucht einen in einen Acrylblock eingeschweißten 100-Euro-Geldschein nicht in einen normalen 100-Euro-Geldschein umtauschen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschied, dass die Deutsche Bundesbank nicht verpflichtet ist, eine echte 100 EUR Banknote, die im Auftrag der Deutschen Bundesbank in einen Acrylblock gegossen worden ist und zum Preis von ca. 35 bis 49 EUR im Bookshop der Europäischen Zentralbank verkauft wird, in eine normale 100 EUR Banknote umzutauschen.
Der Kläger ist Eigentümer einer 100-EURO-Banknote, die in einen Acrylblock eingeschlossen ist. In den Acrylblock ist eingraviert: ?Original 100-Euro Banknote Limit. Auflage 308/2000?. Das Objekt stammt aus einer Charge von mehreren Tausend Banknoten, die die Beklagte im Auftrag der Europäischen Zentralbank (EZB) herstellen ließ und an eine Firma mit dem ausschließlichen Auftrag abgegeben hat, diese Banknoten in einen Acrylblock zu gießen. Die Acrylblöcke wurden sodann in dem Euro Information Centre & Bookshop der EZB für ca. 35 bis 49 EUR pro Stück überwiegend an Großhändler verkauft. Sie werden im gewerblichen Münzhandel für ca. 70 bis 89 EUR an Endkunden abgegeben.
Mit Schreiben vom 17.05.2006 legte der Kläger den Acrylblock der Beklagten vor und beantragte den Umtausch der Banknote unter Hinweis darauf, dass die vorgelegte Note beschädigt sei. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.06.2006 ab. In den Gründen ist ausgeführt, dass es sich bei dem vorgelegten Objekt nicht um ein gesetzliches Zahlungsmittel handele, sondern um ein Wirtschaftsgut. Die nationalen Zentralbanken des Eurosystems lehnten den Umtausch von in Acrylglasblöcken eingebetteten Banknoten ab. Hiergegen erhob der Kläger am 06.07.2006 Klage. Der Kläger trägt vor, er habe aufgrund Art. 3 Abs. 1 und 2 des Beschlusses der EZB vom 20.03.2003 einen Anspruch auf Umtausch. Nach dieser Regelung hätten die nationalen Zentralbanken schadhafte und beschädigte echte Euro-Banknoten auf Antrag u.a. dann umzutauschen, wenn mehr als 50% einer Banknote vorgelegt würden. Die vorgelegte Banknote sei sogar insgesamt vorhanden. Die Echtheit stehe außer Frage. Sie sei auch technisch überprüfbar, weil die Echtheitsmerkmale des Geldscheins trotz der Umhüllung in Acryl festgestellt werden könnten. Ein Ausschlussgrund sei nicht gegeben, weil er keine wissentliche oder willentliche Beschädigung der Banknote vorgenommen habe. Sofern die Banknote durch die Einschließung in Acryl beschädigt sein sollte, sei das jedenfalls nicht durch ihn geschehen. Er wisse auch nichts davon, dass der Geldschein als bloßes Wirtschaftsgut zu betrachten sei und kein Zahlungsmittel darstelle. Der Kläger verweist auf höchstrichterliche Urteile, wonach eine vorlegungsfähige, nicht falsche oder verfälschte Banknote ihre Eigenschaft als gültiges Geld solange behalte bis sie ungültig geworden oder von der Beklagten entwertet worden sei.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Regelung über den Umtausch beschädigter Banknoten hier schon deshalb keine Anwendung finden könne, weil es sich bei dem vorgelegten Objekt nicht um ein gesetzliches Zahlungsmittel handele. Gesetzliches Zahlungsmittel seien nur Banknoten, die von der EZB und den nationalen Zentralbanken als solche ausgegeben worden seien (Art. 106 EG-Vertrag). Die in Acryl eingeschlossenen Banknoten seien jedoch nicht von der EZB oder einer nationalen Zentralbank als gesetzliche Zahlungsmittel ausgegeben worden. Es handele sich deshalb nur um bedrucktes Papier, das ausschließlich zu dem Zweck in den Verkehr gebracht worden sei, als Geschenk- und Dekorationsartikel verkauft zu werden. Für diese Banknote gebe es keine Genehmigung des EZB-Rates zur Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie sei weder durch ein Guthaben der Kreditinstitute bei der EZB refinanziert worden noch in den Bilanzen der EZB oder einer nationalen Zentralbank passiviert. Das In-Verkehr-Bringen einer Banknote mit Genehmigung des EZB-Rates sei notwendiger Bestandteil der Monetisierung. Der zum Umtausch vorgelegte Gegenstand erfülle auch nicht die technischen Merkmale einer Euro-Banknote. Diese Merkmale habe der EZB-Rat festgelegt. Sie seien, um die Fälschungsgefahr zu mindern, allerdings nur teilweise öffentlich bekannt gemacht. Jedenfalls gehöre zu diesen Merkmalen, dass das Trägermaterial der Banknoten aus reiner Baumwolle sei und nicht aus Acryl. Banknoten aus Acryl seien deshalb keine echten Banknoten. Keine nationale Zentralbank in der Eurozone tausche derartige Acrylblocks in Banknoten um. Man habe sich insoweit für ablehnende Bescheide auf eine gemeinsame Sprachregelung verständigt. Selbst wenn man aber unterstelle, dass es sich bei dem Objekt um eine beschädigte Banknote handele, komme ein Umtausch jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Beschädigung vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Dies sei dem Kläger auch erkennbar gewesen, so dass er sich nicht auf Gutgläubigkeit berufen könne.
Ds Verwaltungsgericht ließ offen, ob es sich, wie die Bundesbank meint, bei dem Acrylblock um ein Wirtschaftsgut (Dekorationsgegenstand) oder um ein gesetzliches Zahlungsmittel handele. Auch wenn Letzteres der Fall sein sollte, scheitere ein Anspruch auf Umtausch jedenfalls daran, dass es keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Umtausch von Banknoten gäbe. Der Umtausch beschädigter Banknoten erfolge vielmehr nur auf der Grundlage einer Verwaltungspraxis der nationalen Zentralbanken. Der Bürger habe insoweit nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Da keine nationale Zentralbank des Euroraums die Acrylblöcke umtausche, sei der Gleichheitssatz auch im Falle des Klägers nicht verletzt.
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08. März 2007 – 1 E 2589/06