Die Bestellung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten i.S. des § 183 Abs. 1 Satz 1 AO durch die Feststellungsbeteiligten wirkt regelmäßig auch für künftige Bescheide in Feststellungsverfahren, und zwar auch soweit diese zurückliegende Feststellungszeiträume betreffen.
Wer zukünftig seinen Steuerbescheid wieder selbst erhalten möchte, muß die Empfangsvollmacht also ausdrücklich wiederrufen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Januar 2007 – IV R 53/05