Der 2. Senat des Bundesfinanzhofs hat dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 Grundsteuergesetz nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt oder auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann. Bis zur Entscheidung des GmS sollten daher entsprechende Bescheide durch geeignete Rechtsbehelfe offen gehalten werden.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. Februar 2007 II R 5/05