Der Europäische Gerichtshof hat heute in der Rechtssache „Rewe Zentralfinanz“ entschieden, dass die deutsche Vorschrift des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG nicht mit der Niederlassungsfreiheit gem. Artikel 43 EG-Vertrag in Einklang steht. Nach der Vorschrift ist die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus bestimmten ausländischen Quellen eingeschränkt. Sie greift in den Fällen, in denen deutsche Unternehmen Anteile an ausländischen Körperschaften halten, letztere im Ausland dauerhaft Verluste erwirtschaften und deutsche Unternehmen deshalb in Deutschland Teilwertabschreibungen vornehmen wollen.
Durch die Regelung soll die Geltendmachung von Teilwertabschreibungen beschränkt werden, wenn die ausländische Gesellschaft Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich aus sog. passiven Tätigkeiten erzielt. Der Gesetzgeber wollte hierdurch verhindern, dass inländisches Kapital in unerwünschte Verlustzuweisungsmodelle investiert wird. Der EuGH sieht in der Vorschrift jedoch eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit, da eine solche Beschränkung im Inland nicht besteht.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 29. März 2007 – C-347/04