Die im Zuge der Unternehmensteuerreform geplante Einführung einer Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte in Höhe von 25 Prozent ab 2009 verbessert nach Auffassung der Bundesregierung Deutschlands internationale Wettbewerbsfähigkeit. Dies unterstreicht sie in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Bislang liege die steuerliche Gesamtbelastung bei Dividenden beim Spitzensteuersatz von 45 Prozent bei insgesamt 53,21 Prozent. Beträgt der Grenzsteuersatz der Einkommensteuer 25 Prozent, reduziere sich die Gesamtbelastung auf 46,74 Prozent. Bei einer Besteuerung nach dem Eingangssteuersatz von nur 15 Prozent betrage die Gesamtbelastung immer noch 43,50 Prozent.
Nach Darstellung der Regierung muss nach der Unternehmensteuerreform zwischen privat und betrieblich erzielten Dividenden unterschieden werden. Für Dividenden im Betriebsvermögen eines Personenunternehmens sei eine 40-prozentige Steuerfreistellung und die Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs vorgesehen. Daraus ergebe sich ab 2009 eine Gesamtbelastung im Spitzensteuersatz von 49,82 Prozent. Bei einem Grenzsteuersatz von 25 Prozent reduziere sich die Gesamtbelastung auf 40,93 Prozent, und beim Eingangssteuersatz belaufe sie sich noch auf 36,49 Prozent.
Bei Dividenden des Privatvermögens werde dagegen der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent auf den vollen Bruttoertrag angewendet. Hinzu komme noch der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer. Abweichend davon sei auf Antrag auch eine steuerliche Veranlagung mit dem persönlichen Tarif möglich, wenn dies zu einer niedrigeren Steuer führt. Dadurch würde sich eine steuerliche Gesamtbelastung von 48,34 Prozent ergeben. Beim Eingangssteuersatz würde die Gesamtbelastung dann 40,93 Prozent betragen (jeweils einschließlich Solidaritätszuschlag).
Wie es weiter heißt, ändert sich durch die Abgeltungsteuer an der Besteuerung von fondsgebundenen Versicherungsverträgen nichts. Unterschieden werde zwischen Versicherungsverträgen, die bis Ende 2004 und solchen, die danach abgeschlossen wurden. Bei Altverträgen gelte die Steuerbefreiung weiter, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre dauert, mindestens fünf Jahre Beiträge gezahlt wurden und ein Mindesttodesfallschutz von 60 Prozent besteht. Bei Neuverträgen müsse der Ertrag versteuert werden, der sich als Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und den darauf entrichteten Beiträgen ergibt. Bei Auszahlung nach Ablauf von zwölf Jahren und nach dem 60. Lebensjahr müsse die Differenz lediglich zur Hälfte versteuert werden. Die Unternehmensteuerreform sehe nun vor, dass Leistungen aus Neuverträgen, bei denen nur der halbe Differenzbetrag versteuert werden muss, nicht unter den Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent fallen. In diesen Fällen werde der Ertrag gemeinsam mit den übrigen Einkünften nach dem progressiven Einkommensteuertarif besteuert. Die Regierung hält diese Ausnahme für gerechtfertigt, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Bei Anwendung des Abgeltungsteuersatzes würde der Wertzuwachs dieser Verträge lediglich in Höhe von 12,5 Prozent besteuert. Damit würden Lebensversicherungen gegenüber anderen Anlagenprodukten steuerrechtlich begünstigt.
Die Regierung weist ferner darauf hin, dass bislang private Veräußerungsgewinne von Aktien steuerfrei blieben, wenn sie länger als ein Jahr gehalten wurden. In Zukunft unterlägen aber alle Kapitalerträge der Abgeltungsteuer. Dies könne dazu führen, dass Aktienbesitzer künftig höhere Dividenden erhalten, weil die Aktien länger gehalten würden.
Nettes Zahlenspiel. Aber abwarten, welcher Gesetzesbeschluss dann endgültig verabschiedet wird.