Ein wirksamer Antrag auf „schlichte“ Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 zugunsten des Steuerpflichtigen muss das verfolgte Änderungsbegehren innerhalb der Einspruchsfrist seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen zu erkennen geben. Angaben zur rein betragsmäßigen Auswirkung der Änderung auf die Steuerfestsetzung (z.B.: „die Steuer auf … ? festzusetzen“) sind für einen wirksamen Antrag weder erforderlich noch – für sich genommen – ausreichend.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Dezember 2006 – X R 30/05