LKWs mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 3,5 t müssen inzwischen mit einem digitalen Tachographen (Fahrtenschreiber) ausgestattet sein. Für die Bedienung diesees Tachographen benötigen die Fahrer ein Fahrerkarte, auf der die Daten des Fahrers maschinenlesbar aufgezeichnet sind und die beim Kraftfahrtbundesamt gebührenpflichtig beantragt werden kann.
Die Kosten, die der LKW-Fahrer für den Erhalt dieser Fahrerkarte aufwenden muss, kann er nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf jedoch nicht von seinem Arbeitgeber ersetzt verlangen, er muss diese Kosten vielmehr selbst tragen.
In dem jetzt vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall stritten die Parteien um die Erstattung von Auslagen des Klägers für den Erwerb einer so genannten Fahrerkarte. Der Kläger ist als Kraftfahrer bei der Beklagten, einem Transportunternehmen, beschäftigt. Nach EU-Recht dürfen LKW ab 3,5 t zul . Gesamtgewicht nur noch mit digitalen Tachographen ausgestattet sein, wofür auch eine Fahrerkarte mit den Daten des Fahrers in Form einer Scheckkarte erforderlich ist. Diese Fahrerkarte im Wert von 38,00 ? hat der Kläger auf seine Kosten vom Kraftfahrtbundesamt erhalten und steht in seinem Eigentum. Seine zusätzlichen Auslagen setzen sich aus 15,00 ? für Passfotos und 5,00 ? für die Meldebescheinigung zusammen. Da die Beschaffung der Fahrerkarte primär im Interesse der Beklagten liegt, begehrt der Kläger nunmehr die Erstattung seiner Auslagen in Höhe von insgesamt 58,00 ? von der Beklagten.
Nachdem das Arbeitsgericht Wesel den Erstattungsanspruch des Klägers abgewiesen hatte, hatte er auch im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Erfolg.Das LAG Düsseldorf sieht weder eine tarifvertragliche noch eine arbeitsvertragliche Verpflichtung seitens der Beklagten, für diese Kosten aufzukommen. Ebenso sieht das Gericht keinen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte, da die Fahrerkarte nicht vorrangig im Interesse der Beklagten beschafft worden war. Die Fahrerkarte ist als Ergänzung zur Fahrerlaubnis kostenmäßig dem Kläger zuzuordnen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist für den Kläger das Rechtsmittel der Revision zugelassen worden.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2007 ? 3 Sa 1225/06