Musterverfahren und Vorläufigkeitsvermerke

Die Steuerpflichtigen haben nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Köln keinen Anspruch darauf, dass in einen Einkommensteuerbescheid ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen wird, durch den der Bescheid hinsichtlich sämtlicher beim Bundsverfassungsgericht, beim Bundesfinanzhof und beim Europäischen Gerichtshof anhängigen steuerrechtlichen Verfahren für vorläufig erklärt wird. Der Senat schloss sich der Auffassung der Finanzverwaltung an, wonach es ermessensgerecht und damit rechtmäßig sei, die Steuerbescheide nicht bezüglich aller denkbaren Fälle für vorläufig zu erklären, sondern dies u.a. von der Breitenwirkung der Verfahren abhängig zu machen.

Ein Grund mehr, den Bescheid sorgfältig zu prüfen und ihn ggfs. selbst mit Einspruch und Klage offen zu halten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Klägerin hat gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof in München eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az.: IV B 5/07).