Kindergeld zwischen Ausbildung und Wehrdienst

Kinder können beim Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bis Ende 2006 sogar bis zur Vollendung des 27. Lebensjahr) auch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsabschluss und Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes zu berücksichtigen sein.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Januar 2007 – III R 23/06