Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Das Bundeskabinett hat heute beschlossen, den Regelungsumfang der Außenwirtschaftsverordnung beim ausländischen Erwerb von Unternehmen zu erweitern. Mit dem Entwurf einer 71. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wird sowohl die Meldepflicht als auch der Untersagungsvorbehalt auf weitere Unternehmen in Deutschland mit Kernkompetenzen in militärischer Produktion – zum Beispiel Dieselmotoren oder Getriebe für Panzer – ausgedehnt.

Schon jetzt ist der Erwerb von bestimmten Unternehmen der Rüstungsindustrie durch nicht in Deutschland ansässige Unternehmen meldepflichtig. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann den Erwerb innerhalb eines Monats gemäß § 52 AWV untersagen, „soweit dies erforderlich ist, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten“. Die Regelung bezog sich bisher nur auf Unternehmen der Rüstungsindustrie, die Kriegswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes herstellen oder entwickeln und umfasst künftig auch hiesige Unternehmen mit Kernkompetenzen in militärischer Produktion.

Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Sie soll noch in dieser Woche in Kraft treten.

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