Wer aus dem (Nicht-EU-)Ausland nach Deutschland einreist, muss sich über die von ihm zu beachtenden Zollvorschriften informieren. Dazu gehört nach Ansicht des Bundesfinanzhofs grundsätzlich auch, dass er sich über die Bedeutung des grün gekennzeichneten Ausgangs Kenntnis verschafft, der unter anderem im Ankunftsbereich der Flughäfen eingerichtet ist und nicht von Reisenden benutzt werden darf, die Waren bei sich führen, für die sie Einfuhrabgaben zu entrichten haben. Diese müssen den „roten Ausgang“ benutzen und dort eine Zollanmeldung abgeben.
Unterlässt es ein Reisender, sich über die Bedeutung des grünen und des roten Ausgangs Klarheit zu verschaffen, und benutzt er mit abgabepflichtigen Waren den grünen Ausgang, begeht er dadurch eine im Allgemeinen zumindest leichtfertige Abgabeverkürzung, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann; bei Vorsatz droht ihm eine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung. Anstelle einer strafrechtlichen Verfolgung bzw. einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit kann allerdings von der Zollbehörde – neben den Einfuhrabgaben – ein sogenannter Zollzuschlag (höchstens) in Höhe der Einfuhrabgaben erhoben werden, wenn keine Absicht einer gewerblichen Verwendung der Waren vorlag und der Abgabebetrag 130 € nicht übersteigt.
Trotz dieser klaren Rechtslage hat es der Bundesfinanzhof allerdings in einem jetzt veröffentlichten Beschluss hingenommen, dass ein Finanzgericht die Festsetzung eines Zollzuschlags in einem Einzelfall aufgehoben hat, obwohl der Reisende mit elf Stangen Zigaretten im Gepäck den grünen Ausgang benutzt hatte. Das Finanzgericht hatte ihm nach Vernehmung von Zeugen zugute gehalten, er habe ohne Leichtfertigkeit verkannt, dass er die von ihm mitgebrachten Zigaretten bei der Zollabfertigungsstelle im roten Ausgang anmelden muss. Der BFH hebt jedoch hervor, nur bei besonderen, in der Person des Reisenden liegenden Umständen, die das FG ggf. anhand konkreter Anhaltspunkte festzustellen und für den BFH nachvollziehbar darzulegen habe, komme in Betracht, dass ein Reisender ausnahmsweise einmal die öffentlichen Hinweise auf die Bedeutung der beiden Ausgänge trotz ausreichenden Bemühens missversteht.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.März 07 – VII B 21/06